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   OVG Niedersachsen, 11.05.2022 - 5 ME 161/21   

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OVG Niedersachsen, 11.05.2022 - 5 ME 161/21 (https://dejure.org/2022,11176)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.05.2022 - 5 ME 161/21 (https://dejure.org/2022,11176)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. Mai 2022 - 5 ME 161/21 (https://dejure.org/2022,11176)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.05.2022 - 5 ME 161/21
    Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19).

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 - ).

    Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.05.2022 - 5 ME 161/21
    Erweist sich die Auswahlentscheidung anhand dieses Maßstabs als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.

    Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32).

  • VG Köln, 23.08.2019 - 19 K 11355/17
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.05.2022 - 5 ME 161/21
    Dies - so das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. August 2019 (- 19 K 11355/17 -, juris) weiter - sei allerdings auf Auswahlverfahren, die die Zulassung zu einem Aufstiegsverfahren von einer Laufbahngruppe in eine andere Laufbahngruppe regelten, oder die Zulassung zu einem Auswahlverfahren für Beamte der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt beträfen, die sich für ein Amt der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt, qualifizieren wollten, nicht uneingeschränkt übertragbar.

    Vielmehr bedeute dies, dass die dienstlichen Beurteilungen in derartigen Fällen nicht die einzigen Auswahlkriterien darstellten müssten (VG Köln, Urteil vom 23.8.2019 - 19 K 11355/17 -, juris Rn. 26 ff.).

  • BVerfG, 27.05.2013 - 2 BvR 462/13

    Anforderungen des Art 33 Abs 2 GG an Auswahlentscheidung bei Besetzung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.05.2022 - 5 ME 161/21
    Auch die von der Beigeladenen angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.5.2014 - 2 BvR 462/13 -, juris) zur Einstellung in den Schuldienst ist auf den vorliegenden (Aufstiegs-)Fall nicht übertragbar, da die in jenem Fall lediglich vorhandenen Staatsexamina nicht mit dienstlichen Beurteilungen gleichgesetzt werden können.
  • OVG Niedersachsen, 01.12.2016 - 5 ME 153/16

    Amt im konkret funktionellen Sinne; Anforderungsprofil; Anlassbeurteilung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.05.2022 - 5 ME 161/21
    Demgegenüber kennzeichnet das fakultative/nicht-konstitutive Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen, weil sie beispielsweise nur "erwünscht" sind, oder die ihrer Art nach nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Faktoren - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können (Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 29 m. w. Nw.).
  • OVG Niedersachsen, 16.09.2019 - 5 ME 126/19

    Ausschärfende Betrachtung; Beförderung; Begründung des Gesamturteils;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.05.2022 - 5 ME 161/21
    Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ("ausschärfende Betrachtung") als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte - wie etwa die Vorbeurteilung - abstellen (Nds. OVG, Beschluss vom 27.11.2019 - 5 ME 158/19 -) oder auch auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines strukturierten Auswahlgesprächs zurückgreifen (Nds. OVG, Beschluss vom 16.9.2019 - 5 ME 126/19 -, juris Rn. 41 m. w. Nw.).
  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.05.2022 - 5 ME 161/21
    Ist aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen, ist für die Auswahlentscheidung (zunächst) auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 - BVerwG 2 C 14.02 -, juris Rn. 22f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.5.2005 - 5 ME 57/05 -, juris Rn. 20), ehe die Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt.
  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.05.2022 - 5 ME 161/21
    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 - ).
  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.05.2022 - 5 ME 161/21
    Erweist sich die Auswahlentscheidung anhand dieses Maßstabs als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.
  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.05.2022 - 5 ME 161/21
    Sofern Bewerber in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die aktuellen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 19).
  • OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16

    Ausschärfende Betrachtung; strukturiertes Auswahlgespräch; Binnendifferenzierung;

  • BVerwG, 30.01.2003 - 2 A 1.02

    Beschränkte Überprüfbarkeit einer Eignungseinschätzung des Dienstherrn bei der

  • OVG Niedersachsen, 13.04.2010 - 5 ME 7/10

    Verpflichtung zum Treffen einer Auswahlentscheidung über die Vergabe einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2017 - 6 B 828/17

    Beamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeit um ein Beförderungsamt; Zulassung von

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2010 - 5 ME 244/10

    Anforderungen an die Beurteilung sich aus einem niedrigeren Statusamt Bewerbenden

  • OVG Niedersachsen, 16.04.2018 - 5 ME 28/18

    Beförderungsrichtlinien; Beurteilungsrichtlinien; Regelbeurteilung;

  • OVG Niedersachsen, 01.08.2011 - 5 ME 296/11

    Notwendigkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung im Auswahlverfahren um eine

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2005 - 5 ME 57/05

    Anforderungen an die Aktualität eines Leistungsvergleichs im Rahmen eines

  • OVG Niedersachsen, 08.09.2011 - 5 ME 234/11

    Anforderungen an die formelle und materielle Rechtmäßigkeit einer zur Änderung

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2012 - 5 ME 235/12

    Abstellen eines Dienstherrn bei der Beförderungsauswahl zwischen zwei im

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2013 - 5 ME 228/13

    Bestimmung der Zuständigkeit für zur Festlegung eines leistungsbezogenen

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2018 - 5 ME 104/18

    Ausschärfende Betrachtung; Ausschärfung; kommissarische Dienstpostenübertragung

  • VGH Bayern, 22.06.2018 - 3 CE 18.604

    Antrag auf vorläufige Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab

  • OVG Niedersachsen, 11.02.2014 - 5 ME 15/14

    Abhängigkeit der Beteiligung am Auswahlverfahren für den begrenzten

  • VGH Bayern, 22.06.2018 - 3 CE 18.1066

    Anforderungen an ein Auswahlverfahren für die Zulassung zur

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.06.2023 - 12 Sa 331/23

    Umsetzung - Direktionsrecht - Berücksichtigung behinderungsgerechter

    Die vorübergehende Besetzung der Stelle mit einem Konkurrenten führt für diesen zu einem Erfahrungsvorspruch, der sich bei Wiederholung der Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten auswirken kann (vgl. OVG Lüneburg, 11.05.2022 - 5 ME 161/21, juris Rn 32 mwN.).
  • OVG Niedersachsen, 16.01.2024 - 5 ME 94/23

    Aufbewahrung; Beurteilungsbeitrag; Bewerbungsverfahrensanspruch; Endphase;

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21; Urteil vom 17.9.2020 - BVerwG 2 C 2.20 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 11.5.2022 - 5 ME 161/21 -, juris Rn. 18), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Hätte ein Beigeladener in dieser Konstellation einen seiner Interessenlage entsprechenden Sachantrag gestellt, hätte dieser keinen Erfolg gehabt und der Beigeladene müsste seine außergerichtlichen Kosten als Unterlegener selbst tragen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.5.2022 - 5 ME 161/21 -, juris Rn. 34; Beschluss vom 20.9.2022 - 5 ME 26/22 -, juris Rn. 36; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 131).

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2022 - 5 ME 160/21
    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 11.5.2022 - 5 ME 161/21 -, juris Rn. 18), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    dd) Soweit das Verwaltungsgericht den Tenor dahingehend gefasst hat, dass sich die einstweilige Anordnung bis zum Zeitpunkt der "rechtskräftigen" Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers (vom 10. Dezember 2020) in Bezug auf die ausgeschriebene Stelle erstreckt, entspricht diese Tenorierung der Sache nach der Formulierung, die einstweilige Anordnung bis zu einer "bestandskräftigen" Entscheidung über die Bewerbung zu erstrecken (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 11.5.2021 - 5 ME 161/21 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2023 - 5 ME 72/23

    Absenkung; Beförderungsreife; Eignungsmangel; Einzelberwertungen; Gesamturteil;

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen ( BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 11.5.2022 - 5 ME 161/21 -, juris Rn. 18), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Hätte die Beigeladene in dieser Konstellation einen ihrer Interessenlage entsprechenden Sachantrag gestellt, hätte dieser keinen Erfolg gehabt und sie müsste ihre außergerichtlichen Kosten als Unterlegene selbst tragen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.5.2022 - 5 ME 161/21 -, juris Rn. 34; Beschluss vom 20.9.2022 - 5 ME 26/22 -, juris Rn. 36; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 162 Rn. 131).

  • OVG Niedersachsen, 26.04.2023 - 5 ME 20/23

    Anlassbeurteilung; arithmetische Berechnung; Arithmetisierung; Gleichgewichtung

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen ( BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 - , juris Rn. 12; Beschluss vom 11.5.2022 - 5 ME 161/21 -, juris Rn. 18), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Hätte der Beigeladene in dieser Konstellation einen seiner Interessenlage entsprechenden Sachantrag gestellt, hätte dieser keinen Erfolg gehabt und der Beigeladene müsste seine außergerichtlichen Kosten als Unterlegener selbst tragen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.5.2022 - 5 ME 161/21 -, juris Rn. 34; Beschluss vom 20.9.2022 - 5 ME 26/22 -, juris Rn. 36; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 131).).

  • OVG Niedersachsen, 23.06.2022 - 5 ME 43/22

    Beförderungsrunde 2021/2022 der Deutschen Telekom AG

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21; Urteil vom 17.9.2020 - BVerwG 2 C 2.20 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 11.5.2022 - 5 ME 161/21 -, juris Rn. 18), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2023 - 6 A 3129/20

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Gesetzesvorbehalt; Laufbahnaufstieg

    vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 11.5.2022 - 5 ME 161/21 -, juris Rn. 18, allerdings ausdrücklich für die niedersächsische Rechtslage (Rn. 24 ff.), und vom 16.9.2019 - 5 ME 126/19 -, IÖD 2019, 244 = juris Rn. 41.
  • OVG Niedersachsen, 19.07.2022 - 5 ME 55/22

    Leistungsentwicklung; Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen; Vorbeurteilung

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21; Urteil vom 17.9.2020 - BVerwG 2 C 2.20 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 11.5.2022 - 5 ME 161/21 -, juris Rn. 18), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.
  • OVG Niedersachsen, 17.07.2023 - 5 ME 32/23

    Anforderungsprofil, konstitutives; Tarifbeschäftige; Bewerbungsverfahrensanspruch

    Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 37 und Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 49; Nds. OVG, Beschluss vom 11.5.2022 - 5 ME 161/21 -, juris Rn. 31; OVG LSA, Beschluss vom 26.4.2021 - 1 M 16/21 -, juris Rn. 21; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9.2.2021 - 2 MB 22/20 -, juris Rn. 8).
  • VG Schleswig, 03.11.2022 - 12 B 44/22

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren im Rahmen einer Abordnung

    Ein solcher Bewährungsvorsprung könnte die Chancen der Antragstellerin bei einem späteren Auswahlverfahren zu ihren Lasten verändern (vgl. nur: OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2022 - 5 ME 161/21 -, juris Rn. 32).
  • VG Schleswig, 11.08.2022 - 12 B 40/22

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen beamtenrechtlicher Auswahlentscheidung

  • OVG Niedersachsen, 20.09.2022 - 5 ME 26/22

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Dienstposten; Verwendung

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